Abfolge Vermeiden – Verringern – Kompensieren
Regulatorischer Ansatz, seit 1976 im französischen Recht verankert und durch das Biodiversitätsgesetz von 2016 gestärkt: Umweltbeeinträchtigungen sind zuerst zu vermeiden, nicht vermeidbare zu verringern und nur als letztes Mittel verbleibende Auswirkungen zu kompensieren. Die ökologische Kompensation unterliegt einer Erfolgspflicht und dem Ziel „kein Nettoverlust an Biodiversität“; sie ersetzt niemals Vermeidung oder Verringerung.
Siehe auch: Dingliche Umweltverpflichtung (ORE)
Referenzquelle: ofb.gouv.fr
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